Unsere Stornobedingungen
Nebensaison
- Bei einer Stornierung von mindestens 11 Tagen vor Urlaubsantritt fallen keine Stornogebühren an und das Angeld wird zurückerstattet oder für einen weiteren Aufenthalt gutgeschrieben.
- Bei Stornierungen ab 10 Tagen vor Anreise behalten wir es uns vor den Gesamtbetrag zu verrechnen.
- Bei vorzeitiger Abreise und verspäteter Anreise wird der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt.
Hochsaison
- Bei einer Stornierung von mindestens 43 Tagen vor Urlaubsantritt fallen keine Stornogebühren an und das Angeld wird zurückerstattet oder für einen weiteren Aufenthalt gutgeschrieben.
- Bei Stornierungen ab 42 Tagen vor Anreise behalten wir es uns vor den Gesamtbetrag zu verrechnen.
- Bei vorzeitiger Abreise und verspäteter Anreise wird der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt.
AngeldFür die Bestätigung der Reservierung wird ein Angeld von maximal 400,00 € pro Suite/Zimmer fällig (für Reservierungen in der Hochsaison bis zu 1.000,00 €).
Unsere Bankverbindung lautet Südtiroler Sparkasse – IBAN: IT 06 L060 4558 7900 0000 0000 600 – BIC: CRBZIT 2 B 078
Reise-Storno-Schutz Versicherung
Eine gebuchte Reise wider Erwarten nicht antreten zu können, ist schwer genug. Um in diesem Zusammenhang erst gar keinen finanziellen Schaden entstehen zu lassen, sollten Sie rechtzeitig vorsorgen.
Wir empfehlen Ihnen daher die Reise-Storno-Schutz Hotelstorno Plus in Zusammenarbeit mit der Europäischen Reiseversicherung AG.
Als besonderen Service bieten wir Ihnen an einfach und sicher das Angeld zusammen mit der Prämie der Stornoschutzversicherung online zu bezahlen.
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Wann besteht Versicherungsschutz? - unerwartete schwere Erkrankung* (vom Arzt bestätigte Reiseunfähigkeit) des versicherten Gastes, schwere unfallbedingte Körperverletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod;
- Lockerung von implantierten Gelenken;*
- unerwartete schwere Erkrankung*, schwere unfallbedingte Körperverletzung oder Tod (auch Selbstmord) eines Familienangehörigen, wenn dadurch die Anwesenheit des Gastes dringend erforderlich ist;
- Schwangerschaft, wenn diese nach Reisebuchung festgestellt wird oder Schwangerschaftskomplikationen bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche*;
- bedeutender Sachschaden am Eigentum des Gastes am Wohnort infolge eines Elementarereignisses (z.B. Feuer, Hochwasser, Sturm) oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht;
- unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung des Gastes durch den Arbeitgeber;
- Einberufung zum Militär- oder Zivildienst des Gastes, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung;
- Einreichung der Scheidungsklage vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
- Auflösung der Lebensgemeinschaft (gleiche Meldeadresse seit 6 Monaten) durch Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor der gemeinsamen Reise der Lebensgefährten;
- Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens 3jährigen Schulausbildung unmittelbar vor Reisetermin einer vor der Prüfung gebuchten, versicherten Reise;
- Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung des Gastes nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.